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Leinenpflicht für Hunde in Kärnten

Bei Hundehalterinnen und Hundehaltern gibt es sehr oft Unsicherheiten in Bezug auf das Thema „Leinenpflicht für Hunde“. Hier die rechtlichen Grundlagen zu diesem Thema!

Frau mit Hund an der Leine

In Kärnten besagt das Kärntner Landessicherheitsgesetz in seinem § 8 Absatz 1:

An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

Im § 8 Absatz 2 steht: Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang..